sagte hierzu – entgegen den Aussagen des Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers 1 – aus, dass der Beschuldigte keine gefährlichen Gegenstände in der Hand gehalten habe. Dass der Beschuldigte im Verlauf der Auseinandersetzung ein Samurai-Schwert einsetzte, ist allerdings unbestritten. Fraglich ist jedoch, ob er dieses von Beginn weg auf sich trug oder erst später (aus dem Auto) holte. In Bezug auf das Samurai-Schwert sagte der Straf- und Zivilkläger 1 in seiner ersten Einvernahme aus, dass der Beschuldigte von Anfang an mit Schlagstock und Schwert auf ihn losgegangen sei.