Wie und weshalb es zum Treffen am N.________(Weg) kam, kann die Kammer nicht abschliessend rekonstruieren. Unbestritten ist indes, dass sich der Straf- und Zivilkläger 1 mit einem Pfefferspray an den N.________(Weg) begab, um eine vorbestehende Streitigkeit zwischen ihm und dem Beschuldigten zu klären. Vom Beschuldigten, dem Straf- und Zivilkläger 1 und Y.________ wurde übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass die an besagtem Vorfall beteiligten Personen am N.________(Weg) aufeinandertrafen und es in der Folge eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger 1 gab.