die involvierten Waffen nicht gesehen hat, muss insbesondere an der Sichtdistanz gelegen haben. Die entsprechenden Gegenstände waren nämlich allesamt unbestrittenermassen im Einsatz. Auf ihre Aussagen kann nach dem Gesagten ohne Weiteres abgestellt werden. 12.5.7 Gesamtwürdigung Die vorliegenden Beweismittel lassen nach einer Gesamtbetrachtung keinen anderen Schluss zu, als dass es der Beschuldigte war, der dem Straf- und Zivilkläger 1 am 8. Oktober 2010 die aktenkundigen Verletzungen zugefügt hat. Wie und weshalb es zum Treffen am N.________(Weg) kam, kann die Kammer nicht abschliessend rekonstruieren.