84, Z. 59 ff.). Sie habe keine Waffen gesehen, jedoch habe die Polizei am nächsten Tag im Gebüsch 22 «ä Stäcke» gefunden (pag 84, Z. 72 ff.). Die Aussagen von Z.________ decken sich in weiten Teilen mit denjenigen des Straf- und Zivilklägers 1 und stützen die von ihm geschilderte Version der Geschehnisse, wonach der Beschuldigte der Angreifer war und sich dieser nicht etwa – wie er selber glaubhaft machen will – in einer Abwehrsituation befunden hat. Dass Z.________ die involvierten Waffen nicht gesehen hat, muss insbesondere an der Sichtdistanz gelegen haben.