Es handelt sich bei ihr um eine unbeteiligte Drittperson, welche am 8. Oktober 2010 am N.________ wohnte. Sie schilderte gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft ihre am besagten Tag gemachten Beobachtungen ohne erkennbare wesentliche Widersprüche und Übertreibungen in nachvollziehbarer Weise. Sie versuchte nicht, den Beschuldigten übermässig zu belasten oder zu entlasten. Es besteht daher kein Anlass, ihre Aussagen in Zweifel zu ziehen. Z.________ hat den Vorfall bzw. zumindest einen Teil davon vom Balkon ihrer Wohnung aus beobachtet. Sie erklärte, dass sie zwei junge Männer im Gebüsch am Boden liegend gesehen habe.