Die Kammer kann sich den von der Vorinstanz daraus gezogenen Schlussfolgerungen allerdings anschliessen, wonach AA.________ wohl Anzeige erstattet und nicht aus familiären Gründen auf eine Aussage verzichtet hätte, wenn es effektiv der Straf- und Zivilkläger 1 – also eine Drittperson – gewesen wäre, der ihm auf den Kopf geschlagen und ihn damit nicht unwesentlich verletzt hätte (pag. 56). 12.5.6 Aussagen von Z.________ Die Zeugin Z.________ wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt zwei Mal einvernommen. Es handelt sich bei ihr um eine unbeteiligte Drittperson, welche am 8. Oktober 2010 am N.________ wohnte.