_ AA.________ verweigerte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2010 die Aussage. Er erklärte lediglich, dass es sich um eine Familienangelegenheit handle, die er selber regeln wolle. Auf die Stellung eines Strafantrags verzichtete er (pag. 102). Die Aussageverweigerung von AA.________ ist mit Blick auf die familiären Verhältnisse (der Beschuldigte ist der Lebenspartner seiner Tochter) nachvollziehbar. Die Kammer kann sich den von der Vorinstanz daraus gezogenen Schlussfolgerungen allerdings anschliessen, wonach AA.