21 dass sich der Beschuldigte – wie von Y.________ vermutet – zur Sicherung der Beweismittel vom Ereignisort entfernt habe, wenn der angebliche Aggressor, der Straf- und Zivilkläger 1, weiterhin vor Ort war. Die Vorinstanz hat unter den gegebenen Umständen zu Recht festgehalten, dass den Aussagen von Y.________ aufgrund der offensichtlichen Nähe zum Beschuldigten und der deutlich zu Gunsten des Beschuldigten ausgefallenen Aussagen kein wesentliches Gewicht beigemessen werden kann. 12.5.5 Aussageverweigerung von AA.________ AA.