Die Aussagen von Y.________ sind auffällig zu Lasten des Strafund Zivilklägers 1 und zu Gunsten des Beschuldigten ausgerichtet. So soll der Straf- und Zivilkläger 1 ihren Vater verletzt haben. Einen gefährlichen Gegenstand will sie beim Beschuldigten nicht gesehen haben (pag. 76, Z. 44 ff.), obwohl letzterer auf Nachfrage selber zugab, dass er ein Samurai-Schwert gehalten und eingesetzt habe. Es macht denn auch nur wenig Sinn und scheint nicht nachvollziehbar,