_ kann sich die Kammer vollumfänglich den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Anzumerken ist vorab, dass es sich dabei um die Lebenspartnerin des Beschuldigten handelt. Sie wurde in Bezug auf den Vorfall vom 8. Oktober 2010 einmal einvernommen. Anlässlich dieser gleichentags stattfindenden Einvernahme gab sie unter anderem zu Protokoll, dass der Straf- und Zivilkläger 1 auf sie zugesprungen sei und dabei zwei Gegenstände in den Händen gehalten habe, einen Pfefferspray und etwas schwarzes Langes (pag. 76 Z. 12 f., Z. 33 f.). Ihr Vater sei vom Straf- und Zivilkläger 1 am Kopf verletzt worden (pag. 76 Z. 22 f.).