Auch wenn die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 nicht durchwegs stringent sind und teilweise auch Widersprüche enthalten, so sind sie dennoch im Kerngeschehen weitgehend übereinstimmend und mit den Schilderungen der Zeugin Z.________ und den objektiven Beweismitteln (Verletzungsbild) vereinbar. Insgesamt sind seine Aussagen und damit die von ihm geschilderte Version der Geschehnisse als wesentlich überzeugender und plausibler einzustufen als diejenigen des Beschuldigten. 12.5.4 Aussagen von Y.________ Betreffend Würdigung der Aussagen von Y.________ kann sich die Kammer vollumfänglich den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen.