Seine Aussagen waren nicht gleich detailliert wie die bisherigen Aussagen. Dies ist allerdings nicht weiter erstaunlich, zumal die Einvernahme bei der Vorinstanz knapp neun Jahre nach dem Vorfall stattfand. Im Verlaufe der Zeit verblassen Erinnerungen, gewisse Dinge werden verdrängt oder schlicht und einfach vergessen. Auch wenn die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 nicht durchwegs stringent sind und teilweise auch Widersprüche enthalten, so sind sie dennoch im Kerngeschehen weitgehend übereinstimmend und mit den Schilderungen der Zeugin Z.________ und den objektiven Beweismitteln (Verletzungsbild) vereinbar.