12.5.6 hiernach). Darüber hinaus enthalten seine Aussagen durchwegs auch Beschreibungen diverser eigener psychischer Vorgänge. So etwa, dass er während des Vorfalls an den Tod gedacht (« Là j’ai pensé à la mort. J’ai pensé que c’était fini pour moi», pag. 65, Z. 11) bzw. Angst gehabt habe (pag. 66, Z.7). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. September 2019 bestätigte der Straf- und Zivilkläger 1 den wesentlichen Tathergang mit dem Samurai-Schwert. Seine Aussagen waren nicht gleich detailliert wie die bisherigen Aussagen.