Letzteres erwähnte er indes erstmalig. Die vom Straf- und Zivilkläger 1 ge- 20 schilderten Einwirkungen werden durch die objektivierbaren Verletzungen belegt, wobei die dokumentierte Stichverletzung vom Winkel her nicht auf eine Selbstverletzung schliessen lässt. Ferner stimmen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 in den wesentlichen Kernpunkten mit den Aussagen der Zeugin Z.________ sowie in Bezug auf die erlittenen Verletzungen mit dem Bericht des KTD und dem Arztbericht überein (vgl. auch Ziff. 12.5.1 hiervor und Ziff. 12.5.6 hiernach).