Gleichbleibend blieben seine Aussagen etwa auch betreffend das präzise Detail, dass ihm das Schwert an die rechte Seite des Kopfes gehalten worden sei. Der Straf- und Zivilkläger 1 gab sodann – wie anlässlich seiner ersten Einvernahme – erneut zu Protokoll, dass sich u.a. AA.________ zwischen die beiden gestellt habe (pag. 65, Z. 11). Auch im Rahmen seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2011 wiederholte der Straf- und Zivilkläger 1 seine Sicht der Geschehnisse im Wesentlichen übereinstimmend mit seinen vorherigen Aussagen. So etwa, dass er vom Schlagstock am Kopf getroffen worden sei (pag. 71, Z. 88), er aus Angst seinen Pfefferspray eingesetzt habe (pag.