59 Z. 12 f.). Nebst dem Schwert habe der Beschuldigte auch einen «truc en métal» bzw. schwarzen Stock aus Metall dabeigehabt. Er sei damit auf den Kopf geschlagen worden, was ihn «elektrisiert» habe, danach habe der Beschuldigte das Schwert gebraucht (pag. 60 Z. 4 f.). Anlässlich der ersten Einvernahme erwähnte der Strafund Zivilkläger 1 denn auch bereits den von ihm zur Verteidigung eingesetzten Pfefferspray und erklärte, dass ihn dieser aufgrund des Windes selbst getroffen habe (pag. 60, Z. 32 f.).