64, Z. 43). Hingegen stimmen seine Aussagen in den wesentlichen übrigen Teilen des Kerngeschehens weitestgehend überein, wobei es aufgrund des häufig dynamischen Ablaufes in solchen Situationen praktisch unmöglich ist, alles chronologisch aufzuzählen, sämtliche Einzelheiten in Erinnerung zu haben und diese dann auch noch in jeder Befragung genau gleich wiederzugeben. Das Kerngeschehen sollte indes weitestgehend übereinstimmend geschildert werden, was vorliegend – wie bereits erwähnt – der Fall ist. So erklärte der Straf- und Zivilkläger 1 anlässlich seiner ersten Einvernahme zum Kerngeschehen, dass der Beschuldigte ihn mehrfach geschlagen habe.