58, Z. 24). Demgegenüber 19 erklärte er bei seiner zweiten Einvernahme, dass ihm die Frau des Beschuldigten am Telefon gesagt habe, der Beschuldigte sei nicht da (pag. 64, Z. 39) und nicht er, sondern sie ihn zum Vorbeikommen aufgefordert habe (pag. 64, Z. 43).