58, Z. 32 f.). Später änderte er seine diesbezügliche Aussage dahingehend, dass der Beschuldigte während der Auseinandersetzung zum Auto gegangen und mit einem Schwert zurückgekommen sei (pag. 65, Z. 8 f.). Diese beiden Schilderungen widersprechen sich diametral. Auch zum vorgängigen Telefonat mit der Frau des Beschuldigten machte er unterschiedliche Angaben. So sagte er zunächst noch aus, dass die Frau des Beschuldigten diesen ans Telefon gerufen habe (pag. 58, Z. 21 und Z. 24) und der Beschuldigte ihn aufgefordert habe vorbeizukommen (pag. 58, Z. 24).