Erst im Verlauf des weiteren Verfahrens gestand er immer mehr ein (so etwa den Einsatz des Samurai-Schwerts und die möglicherweise verursachten Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1). Sein Aussageverhalten erscheint insgesamt als äusserst widersprüchlich und teilweise gar lebensfremd. Insgesamt kann den Aussagen des Beschuldigten kaum Wahrheitsgehalt beigemessen werden (vgl. auch die nachfolgende Gesamtwürdigung). 12.5.3 Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 Der Straf- und Zivilkläger 1 wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt vier Mal einvernommen.