Die Kammer kann sich nach dem Gesagten den Schlussfolgerungen der Vorinstanz anschliessen. Auffallend ist insgesamt, dass der Beschuldigte seine Aussagen den jeweiligen Vorhalten anpasste und seine Schilderungen der damaligen Geschehnisse erheblich voneinander abweichen. Er selber stellte sich – zumindest zu Beginn – noch als komplett unschuldig dar. Er habe sich nur verteidigt und sei sogar noch selber verletzt worden. Erst im Verlauf des weiteren Verfahrens gestand er immer mehr ein (so etwa den Einsatz des Samurai-Schwerts und die möglicherweise verursachten Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1).