1484, Z. 29 ff.). Interessant ist in diesem Zusammenhang schliesslich auch die Bemerkung im Berichtsrapport vom 9. Mai 2011, wonach der Beschuldigte anlässlich einer Einvernahme als Auskunftsperson in einem anderem Verfahren gegenüber der Polizei gesagt hat, dass er alles zugebe und die Sache mit dem Straf- und Zivilkläger 1 genau gleich hätte enden können wie bei dem Tötungsdelikt (pag. 46). Die Kammer kann sich nach dem Gesagten den Schlussfolgerungen der Vorinstanz anschliessen.