Dies widerspricht jeglicher Logik und ist als Schutzbehauptung zu werten. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gestand der Beschuldigte schliesslich ein, dass er mit dem Schwert «rechts und links geschwenkt» und seinen Schwiegervater und ihn (wohl den Strafund Zivilkläger 1) verletzt habe (pag. 1484, Z. 29 ff.).