Darauf schilderte der Beschuldigte dann jeweils eine neue bzw. angepasste Version der Geschehnisse. Fragwürdig ist denn auch, weshalb der Beschuldigte anschliessend nach Hause geflüchtet ist und seine Lebenspartnerin und ihren verletzten Vater alleine zurückgelassen hat, wo doch der Straf- und Zivilkläger 1 – der von ihm bezeichnete Angreifer – weiterhin vor Ort war. Als Erklärung zu der Stichverletzung des Straf- und Zivilklägers 1 gab der Beschuldigte an, dass dieser auf das Schwert gefallen sein müsse (pag. 93, Z. 12 ff.). Dies widerspricht jeglicher Logik und ist als Schutzbehauptung zu werten.