Er erklärte ferner, dass es sich beim besagten Schwert nur um ein Dekorationsschwert handle (pag. B.________, Z. 23 ff.), während dem er in der ersten Einvernahme noch angab, er könne sich vorstellen, dass damit jemand verletzt werde, darum habe er mit dem Schwert auch nichts gemacht (pag. 88, Z. 33 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 erlitt jedoch – nebst anderen Verletzungen – erwiesenermassen auch eine Stichwunde an der linken Lende (vgl. Ziff. 12.4.1 hiervor).