91, Z. 17 f.). Die Kammer konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung ein Bild des besagten Samurai-Schwerts machen. Ein Schwert von entsprechender Grösse unter der Jacke verstecken zu wollen, ist indes kaum vorstellbar. Ferner gab der Beschuldigte nunmehr zu, dass er mit dem Schwert um sich geschlagen habe und nicht wisse, wo er den Straf- und Zivilkläger 1 getroffen habe (pag. 91, Z. 22 f.). Er erklärte ferner, dass es sich beim besagten Schwert nur um ein Dekorationsschwert handle (pag.