86, Z. 23 ff.). Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme bei der Polizei vom 17. November 2010 gab er demgegenüber zunächst zu Protokoll, dass er selber den Schlagstock nie in den Händen gehalten bzw. den Straf- und Zivilkläger 1 «100%» nicht damit geschlagen habe (pag. B.________, Z. 36 ff., pag. 93, Z. 2 ff.). In derselben Einvernahme erklärte er allerdings auch, dass er dem Straf- und Zivilkläger 1 den Schlagstock habe aus den Händen reissen müssen (pag. 93, Z. 46 f.) und er mit dem Schlagstock, dem Schwert und dem Pfefferspray in seine Wohnung gegangen sei (pag. 91, Z. 31 f.).