Der Beschuldigte verstrickte sich in Bezug auf den Vorfall vom 8. Oktober 2010 von Beginn weg in Widersprüche und gab jeweils nur das zu, was ihm ohnehin nachgewiesen werden konnte. Anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei vom 8. Oktober 2010 gab der Beschuldigte an, dass er am besagten Tag vor dem Haus gewesen sei und der Straf- und Zivilkläger 1 mit einem Schlagstock und einem Pfefferspray angerannt gekommen sei. Letzterer habe ihn mit dem Schlagstock treffen wollen. Er habe ihm den Schlagstock abnehmen können und habe den Straf- und Zivilkläger 1 drei Mal mit dem Schlagstock geschlagen (pag. 86, Z. 23 ff.).