17 12.5.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde insgesamt fünf Mal einvernommen, wobei seine Aussagen anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 31. Januar 2011 nicht verwertbar sind (vgl. Ziff. 9. hiervor). Der Beschuldigte verstrickte sich in Bezug auf den Vorfall vom 8. Oktober 2010 von Beginn weg in Widersprüche und gab jeweils nur das zu, was ihm ohnehin nachgewiesen werden konnte.