Bei AA.________ wurde eine oberflächliche Rissquetschwunde vorne am Kopf festgestellt, die mit drei Nähten verschlossen wurde. Es wurde festgehalten, dass die Verletzungen beider Personen ohne Entstellung oder bleibende Schäden abheilen und die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1 sowohl vom Schlagstock als auch vom Samurai-Schwert stammen würden (pag. 56). Auch dieser Arztbericht vermag den bestrittenen Ablauf der Geschehnisse nicht zu klären. Auf die darin dokumentierten Verletzungen ist indes abzustellen.