_, lautend auf AC.________, pag. 14). Ferner ergeben sich daraus – wie dies vom Beschuldigten behauptet wurde – auch keine erhaltenen konkreten Todesdrohungen (vgl. die Übersetzungen, pag. 20 ff.). Auch der Bericht des KTD vom 26. Januar 2011 vermag zur Klärung der Geschehnisse nur bedingt weiterzuhelfen. Darin wurden die verschiedenen sichtbaren Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1 dokumentiert. Ausserdem ergibt sich daraus, dass auf dem sichergestellten Samurai-Schwert die Fingerabdrücke des Beschuldigten zu finden waren (pag. 49 f.). Besagtes Schwert und der Schlagstock lagen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zur Besichtigung auf (pag. 690, pag. 1481).