sowie diejenigen von Z.________ (pag. 79 ff., pag. 82 ff.) vor. Vorab wird auf die Zusammenfassung der Beweismittel durch die Vorinstanz verwiesen (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1281 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen. 12.5 Beweiswürdigung der Kammer 12.5.1 Objektive Beweismittel Anhand der objektiven Beweismittel lässt sich der bestrittene Sachverhalt nicht bzw. nicht vollständig rekonstruieren.