___ zu betrachten. Es sei zutreffend, dass der Straf- und Zivilkläger 1 zwar betreffend den Beginn der Auseinandersetzung widersprüchlich ausgesagt habe, dies spiele für den hier relevanten Kernsachverhalt aber absolut keine Rolle und dürfe offengelassen werden. Hinsichtlich des Kernsachverhalts habe der Vorgenannte nämlich detailliert, gleichbleibend und konstant ausgesagt und seine Aussagen würden ein logisches Ganzes bilden, zumal sie auch mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen würden. Die Zeugin Z._____