Fakt sei im Weiteren, dass die Verletzungen beim Straf- und Zivilkläger 1 vom Beschuldigten zugefügt worden seien, da niemand anderes in Frage komme. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe sich kaum den Schlagstock selbst gegen den Kopf geschlagen oder sich das Schwert in die Lenden gestossen. Die Aussagen des Beschuldigten könnten diesen Fakten nicht standhalten. Y.________ habe eindeutig zugunsten des Beschuldigten ausgesagt. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 seien vor dem Hintergrund des Berichts des KTD, dem Arztbericht und den Aussagen der Zeugin Z.________ zu betrachten.