12.2.2 Generalstaatsanwaltschaft Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde diesbezüglich zusammengefasst vorgebracht, dass die Aussagen der Beteiligten vor dem Hintergrund der bestehenden Fakten zu analysieren seien. Fakt und objektiv erstellt sei, dass nur der Straf- und Zivilkläger 1 verletzt worden sei. Fakt sei auch, dass die Waffen dem Beschuldigten gehört hätten und nur er diese in der Hand gehalten habe. Fakt sei im Weiteren, dass die Verletzungen beim Straf- und Zivilkläger 1 vom Beschuldigten zugefügt worden seien, da niemand anderes in Frage komme.