Die Vorinstanz habe im Weiteren massiv aktenwidrige Ausführungen gemacht. So habe sie beim Beweisergebnis angegeben, es sei erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger 1 den Beschuldigten nicht angegriffen habe, dies obwohl sie zwei Seiten zuvor noch ausgeführt habe, dass der Vorgenannte dem Beschuldigten mit einem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe, was offensichtlich als Angriff zu qualifizieren sei. Der Sachverhalt, welcher die Vorinstanz als erstellt erachtet habe, ergebe sich so nicht aus den Akten (pag. 1487 ff.). 12.2.2 Generalstaatsanwaltschaft