Woher die Vorinstanz wisse, dass diese Verletzung beim ersten Schlag zugefügt worden sei, obwohl die Staatsanwaltschaft klar ausgeführt habe, dass man nicht genau wisse, welcher Schlag zu welcher Verletzung geführt habe, sei fragwürdig. Aufgrund der Aussagen aller Beteiligten könne man die genauen Geschehnisse gar nicht rekonstruieren. Der angeklagte Sachverhalt sei beweismässig nicht erstellt bzw. es bestünden erhebliche Zweifel. Alleine die Tatsache, dass der federführende Staatsanwalt das Verfahren habe einstellen wollen, zeige dies bereits auf. Die Vorinstanz habe im Weiteren massiv aktenwidrige Ausführungen gemacht.