12.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 12.2.1 Verteidigung Von Seiten der Verteidigung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass zur Erstellung des Sachverhalts relevant sei, welche Waffe der Beschuldigte angeblich dabeigehabt habe. Das Opfer habe hinsichtlich des Samurai-Schwerts nämlich sehr widersprüchliche Aussagen gemacht. Diesen Umstand habe die Vorinstanz zwar erwähnt, bei der konkreten Würdigung der Aussagen dann aber einfach missachtet. Auch die generellen Widersprüche in den Aussagen des Opfers seien von der Vorinstanz hervorgehoben worden. Jedoch habe sie in der Folge über diese einfach hinweggesehen.