Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei den zu beurteilenden Vorfällen vom 8. Oktober 2010 und 22. Juni 2015 um dynamische Turbulenzgeschehen handelte. Bei solchen ist angesichts der beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speiche- rungs- und Wiedergabefähigkeit einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekonstruktion der gesamten Abläufe unmöglich, andererseits jedoch auch nicht erforderlich.