LIEBER, a.a.O., N. 1a zu Art. 131 StPO). Entsprechend sind die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2011 getätigten Aussagen des Beschuldigten nicht verwertbar und im vorliegenden Verfahren demnach nicht zu beachten. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung