Zwischenzeitlich trat die eidgenössische Strafprozessordnung in Kraft, weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen zur Frage der (notwendigen) Verteidigung massgebend sind. Im Zeitpunkt dieser Einvernahme war deutlich, welches Delikt dem Beschuldigten vorgeworfen wird, nämlich eine versuchte schwere Körperverletzung. Mit Blick auf Art. 130 Bst. b StPO hätte dem Beschuldigten unverzüglich eine Verteidigung bestellt werden müssen; unabhängig von der beabsichtigten Verfahrenseinstellung. Die notwendige Verteidigung ist sodann auch keinem Verzicht zugänglich (vgl. Urteil des BGer 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.7; LIEBER, a.a.