aStrV zu beachten, wonach im Vorverfahren bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erst nach der ersten richterlichen Einvernahme ein Anspruch auf eine notwendige Verteidigung bestand. Demnach sind auch die anlässlich der zweiten Einvernahme getätigten Aussagen des Beschuldigten verwertbar. Anders sieht dies allerdings in Bezug auf die dritte (staatsanwaltliche) Einvernahme des Beschuldigten vom 31. Januar 2011 aus (pag 95 ff.). Zwischenzeitlich trat die eidgenössische Strafprozessordnung in Kraft, weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen zur Frage der (notwendigen) Verteidigung massgebend sind.