12 Bei der zweiten Einvernahme des Beschuldigten am 17. November 2010 (pag. 90 ff.) erwähnte die Polizei als Betreff zwar: «Körperverletzung, versuchte schwere Körperverletzung / evtl. versuchte Tötung», massgebend war allerdings auch dazumal das alte bernische Strafverfahren. Es galt auch Art. 50 Ziff. 3 aStrV zu beachten, wonach im Vorverfahren bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erst nach der ersten richterlichen Einvernahme ein Anspruch auf eine notwendige Verteidigung bestand.