Vor diesem Hintergrund war für die Polizei während der Dauer der ersten polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2010 nicht erkennbar, dass der Beschuldigte konkret einer (versuchten) schweren Körperverletzung verdächtigt gewesen wäre. Entsprechend war die Polizei auch nicht verpflichtet, die Befragung zwecks Beiordnung einer notwendigen Verteidigung abzubrechen bzw. zu unterbrechen. Zudem schrieb das damals geltende bernische Strafverfahren keine Anwesenheit eines Anwalts bei der ersten polizeilichen Einvernahme vor (Art.