Zumal sich sowohl der Beschuldigte als auch der Straf- und Zivilkläger 1 anlässlich der Einvernahmen gegenseitig belasteten, konnte – auch wenn Letzterer vermehrt Verletzungen aufwies – die Polizei zu diesem Zeitpunkt das Ausmass der Verletzungen sowie die Umstände der Auseinandersetzung nicht genau feststellen. Vor diesem Hintergrund war für die Polizei während der Dauer der ersten polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2010 nicht erkennbar, dass der Beschuldigte konkret einer (versuchten) schweren Körperverletzung verdächtigt gewesen wäre.