Dabei ging es insbesondere darum festzustellen, wer an der Auseinandersetzung beteiligt war und welche Rolle die Parteien dabei gespielt haben. Zumal sich sowohl der Beschuldigte als auch der Straf- und Zivilkläger 1 anlässlich der Einvernahmen gegenseitig belasteten, konnte – auch wenn Letzterer vermehrt Verletzungen aufwies – die Polizei zu diesem Zeitpunkt das Ausmass der Verletzungen sowie die Umstände der Auseinandersetzung nicht genau feststellen.