dar (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 4). Werden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur dann «gültig», d.h. verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO; Urteil des BGer 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.3.1. mit Hinweisen). An die Erkennbarkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O. N. 12 zu Art. 131 StPO);