Die Verteidigung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). Massgebend ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Strafe (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auf. 2014, N. 18 zu Art. 130 StPO). Die unterlassene Bestellung stellt ein absolutes Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO dar (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 4)