105 aStrV), setzt die notwendige Verteidigung doch erst danach ein (Art. 50 Abs. 3 aStrV; vgl. AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, Rz. 527). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art.