2003, S. 124 f.). Stellt sich erst im Laufe der Untersuchung heraus, dass eine höhere Strafe zu erwarten ist, muss von diesem Moment 11 an sofort eine Verteidigung bestellt werden (vgl. MAURER, a.a.O., S. 125). In den Fällen von Art. 50 Abs. 2 Bst. a und b aStrV soll der angeschuldigten Person bereits im Vorverfahren die formelle Verteidigung garantiert sein; ausgenommen ist einzig die erste richterliche Einvernahme (Art. 105 aStrV), setzt die notwendige Verteidigung doch erst danach ein (Art. 50 Abs. 3 aStrV;